§ 22 Abs 1 Z 2 nö ROG 1976
Gemäß § 22 Abs 1 Z 2 nö ROG 1976 durften örtliche Raumordnungsprogramme ua „wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen“ geändert werden.
Neben Änderungen der naturräumlichen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten berechtigte auch die Änderung der Rechtslage zu einer Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes.

