§ 1336 ABGB
Die Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechts für eine begehrte Konventionalstrafe kann immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beantwortet werden. Eine Übermäßigkeit der Vertragsstrafe liegt jedoch insbesondere dann vor, wenn der erlittene Schaden unverhältnismäßig kleiner ist als der bedungene Vergütungsbetrag.

