§ 13 IO, § 25 GBG, § 29 GBG, § 49 GBG
Im Fall der Insolvenz des vorgemerkten Eigentümers gilt die Grundbuchsperre – entsprechend dem Zweck des § 13 IO, die Schmälerung der Insolvenzmasse betreffend die dazu gehörenden Liegenschaften und bücherlichen Rechte zu verhindern – für alle Eintragungen gegen diesen.

