§ 119 Abs 2a wr BauO, § 129 Abs 1a 4. Satz wr BauO, § 13 Abs 3 AVG, Art 15 B-VG
Die in einem Wohnungseigentumsvertrag bloß allgemein gehaltene Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Kurzzeitvermietung der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte stellt keine „liquide“ Zustimmung aller Miteigentümer zu einem konkreten Vorhaben dar.

