Der vorliegende Beitrag bildet die Fortsetzung des in bbl 2025/5, 148 ff aufgeschlagenen Kapitels zu den Fragen, welche raumordnungsrechtlichen Beschränkungen die Bundesländer in Bezug auf die Etablierung von Handelsbetrieben normieren und inwieweit aus Übergangsbestimmungen Potential für Nachnutzungen von bestehenden Betrieben auf Flächen, die nach den allgemeinen Regelungen keine Handelsbetriebe mehr zulassen würden, geschöpft werden kann.

