§ 35 Abs 3 nö BauO 2014
Auch wenn ein konsentiertes Wohngebäude (hier: aus dem frühen 19. Jahrhundert) vom aktuellen Stand der Technik bzw von der nunmehr geltenden Rechtslage (zB betreffend Beheizung, Wasser-, Stromversorgung) abweicht, ist dennoch die Erlassung eines Nutzungsverbotes unzulässig.

