§ 13 Abs 2 BTVG
Ein Treuhänder, der einen Sachverständigen oder Ziviltechniker im Sinn des § 13 Abs 2 BTVG beizieht, darf sich auf dessen Bekanntgabe über den Stand des Baufortschrittes nicht verlassen, wenn diese offensichtlich falsch oder unschlüssig ist.

