§ 922 ABGB, § 923 ABGB, § 924 ABGB, § 933a ABGB, § 1295 ABGB, § 1296 ABGB, § 1297 ABGB
Ob eine Eigenschaft im Sinn des Gesetzes als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung erschließen durfte und ist daher an der Verkehrsauffassung zu messen.

