§ 49a oö BauO 1994
Voraussetzung für eine bescheidmäßige Feststellung des rechtmäßigen Bestandes ist das Bestehen von Abweichungen von einer ursprünglich erteilten Baubewilligung seit mindestens 40 Jahren.
Die betreffenden Abweichungen müssen in der Natur bestanden haben; einer (hier: erst im Jahr 1991 erfolgte) Baufertigstellungsanzeige kommt in diesem Zusammenhang keine Relevanz zu.

