§ 29 oö ROG 1994
Eine Mobilfunkanlage, die der allgemeinen Kommunikationsversorgung dient, ist keine zu einer „Verkehrsfläche“ zugehörige und erforderliche Anlage.
LVwG Oö, 15.05.2025, LVwG-154357/8/KHu
§ 29 oö ROG 1994
Eine Mobilfunkanlage, die der allgemeinen Kommunikationsversorgung dient, ist keine zu einer „Verkehrsfläche“ zugehörige und erforderliche Anlage.
LVwG Oö, 15.05.2025, LVwG-154357/8/KHu
