§ 46 Abs 6 lit c tir BauO 2022, § 1 Abs 2 MRG
Bei einer unzulässigen Kurzzeitvermietung ist Adressat des Benützungsuntersagungsauftrages stets der Eigentümer der baulichen Anlage.
Unter „kurzzeitiger Vermietung“ im Sinn des § 46 Abs 6 tir BauO 2022 ist ein Mietverhältnis über eine voll möblierte und voll ausgestattete Wohnung zu verstehen, die – (hier: in Ermangelung

