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Begriffsabgrenzung „Kurzzeitvermietung“; Benützungsuntersagung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2025/147bbl 2025, 199 Heft 5 v. 15.9.2025

§ 46 Abs 6 lit c tir BauO 2022, § 1 Abs 2 MRG

Bei einer unzulässigen Kurzzeitvermietung ist Adressat des Benützungsuntersagungsauftrages stets der Eigentümer der baulichen Anlage.

Unter „kurzzeitiger Vermietung“ im Sinn des § 46 Abs 6 tir BauO 2022 ist ein Mietverhältnis über eine voll möblierte und voll ausgestattete Wohnung zu verstehen, die – (hier: in Ermangelung

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