§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG, § 9 Abs 1 Z 6 sbg BauPolG
Ein allgemeines „Recht auf Versagung der Baubewilligung“ steht den Nachbarn als Revisionswerbern nicht zu.
Als Revisionspunkt ist auszuführen, in welchem konkreten, durch die baurechtlichen Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht sich die Nachbarn verletzt erachten.

