§ 31 Abs 2 sbg ROG 2009, § 78 Abs 1 Z 3 sbg ROG 2009, § 86 Abs 15 sbg ROG 2009
Die Zweitwohnnutzung aufgrund einer Zweitwohnnutzungserklärung gemäß § 86 Abs 15 ROG 2009 idF LGBl 82/2017 ist nicht strafbar.
Der Zweitwohnnutzungserklärung gemäß § 86 Abs 15 ROG 2009 idF LGBl 82/2017 kommt Genehmigungsfiktion zu; diese wird auch durch die nachträgliche Aufhebung der Rechtsgrundlage durch den VfGH nicht berührt.

