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Zweitwohnsitz; Verwaltungsübertretung; Zweitwohnnutzungserklärung; Genehmigungsfiktion

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2025/145bbl 2025, 198 Heft 5 v. 15.9.2025

§ 31 Abs 2 sbg ROG 2009, § 78 Abs 1 Z 3 sbg ROG 2009, § 86 Abs 15 sbg ROG 2009

Die Zweitwohnnutzung aufgrund einer Zweitwohnnutzungserklärung gemäß § 86 Abs 15 ROG 2009 idF LGBl 82/2017 ist nicht strafbar.

Der Zweitwohnnutzungserklärung gemäß § 86 Abs 15 ROG 2009 idF LGBl 82/2017 kommt Genehmigungsfiktion zu; diese wird auch durch die nachträgliche Aufhebung der Rechtsgrundlage durch den VfGH nicht berührt.

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