§ 23 Abs 3 krnt BauO 1996, § 11 ForstG
Gefahrenzonenpläne nach dem ForstG begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Verweigerung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrund.
VwGH, 03.03.2025, Ra 2025/06/0029
§ 23 Abs 3 krnt BauO 1996, § 11 ForstG
Gefahrenzonenpläne nach dem ForstG begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Verweigerung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrund.
VwGH, 03.03.2025, Ra 2025/06/0029
