Das Niederösterreichische Raumordnungsrecht schränkt die Etablierung von Handelsbetrieben für zentrumsrelevante Waren schon ab 80 m2 Verkaufsfläche ein. Untersucht wird, ob aus raumordnungsrechtlichen Übergangsbestimmungen in Übereinstimmung mit den erklärten Zielen des Gesetzgebers Potential für Betreiber für die Nachnutzung bestehender Gebäude(areale) von Handelseinrichtungen gewonnen werden kann. In der diesbezüglich einschlägigen Entscheidung des LVwG Niederösterreich vom 04.12.2024, LVwG-AV-105/001-2024 und LVwG-AV-106/001-20241 wurden Kernaspekte der dort einschlägigen Übergangsbestimmung § 53 Abs 8 Z 1 nö ROG 2014 nicht näher geprüft. Klärende höchstgerichtliche Rechtsprechung liegt noch nicht vor. Der gegenständliche Beitrag soll wesentliche Begriffe dieser Übergangsbestimmung aus systematischer und teleologischer Sicht näher beleuchten.

