§ 6 Abs 4 MaklerG
Ist der Mehrheitsgesellschafter der Verkäufer-GmbH zugleich Alleingesellschafter der Makler-GmbH, so spricht schon diese Beteiligung und die damit verbundene Partizipation am Erfolg der Makler-GmbH ihn mit der Maklergesellschaft wirtschaftlich gleichzusetzen.

