§ 1170 ABGB, § 456 UGB
Die Fälligkeit des Werklohnes tritt grundsätzlich mit der Vollendung des Werkes ein.
Mit einer Haftrücklassabrede wird die Fälligkeit des entsprechenden Teils des vom Werkbesteller geschuldeten Werklohns hinausgeschoben und können erst ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen beansprucht werden.