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Haftrücklass; Fälligkeit; Verzugszinsen

RechtsprechungZivilrechtbbl 2025/95bbl 2025, 117 Heft 3 v. 22.5.2025

§ 1170 ABGB, § 456 UGB

Die Fälligkeit des Werklohnes tritt grundsätzlich mit der Vollendung des Werkes ein.

Mit einer Haftrücklassabrede wird die Fälligkeit des entsprechenden Teils des vom Werkbesteller geschuldeten Werklohns hinausgeschoben und können erst ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen beansprucht werden.

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