§ 48 Abs 2 BVergG 2018, § 143 BVergG 2018
Im Oberschwellenbereich ist die Zuschlagsentscheidung elektronisch mitzuteilen; die notwendigen Angaben dürfen nicht auf mehrere Mitteilungen aufgeteilt werden.
LVwG Tir, 11.07.2024, LVwG-2024/S1/1761-4
§ 48 Abs 2 BVergG 2018, § 143 BVergG 2018
Im Oberschwellenbereich ist die Zuschlagsentscheidung elektronisch mitzuteilen; die notwendigen Angaben dürfen nicht auf mehrere Mitteilungen aufgeteilt werden.
LVwG Tir, 11.07.2024, LVwG-2024/S1/1761-4
