§ 18 Abs 1 WVRG 2020
Das Interesse an einer objektiven Rechtskontrolle reicht nicht, um plausibel das Interesse am Vertragsabschluss und den entstandenen oder drohenden Schaden darzulegen.
LVwG Wien, 28.05.2024, VGW-123/095/4248/2024
§ 18 Abs 1 WVRG 2020
Das Interesse an einer objektiven Rechtskontrolle reicht nicht, um plausibel das Interesse am Vertragsabschluss und den entstandenen oder drohenden Schaden darzulegen.
LVwG Wien, 28.05.2024, VGW-123/095/4248/2024
