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Zweckwidrige Verwendung von Wohnungen; Ausnahmebewilligung; schriftliche Zustimmung der Miteigentümer; Wohnungseigentumsvertrag

RechtsprechungÖffentliches RechtMartin Trapichler , Gregor Grundeibbl 2024/144bbl 2024, 199 Heft 5 v. 9.10.2024

§ 129 Abs 1a wr BauO

Die „schriftliche Zustimmung“ der Miteigentümer zur zweckwidrigen Verwendung von Wohnungen erfordert eine durch Unterschrift gedeckte Zustimmung und muss explizit darauf Bezug nehmen, welche Wohnung in einem Gebäude zweckwidrig verwendet werden soll.

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