§ 129 Abs 1a wr BauO
Die „schriftliche Zustimmung“ der Miteigentümer zur zweckwidrigen Verwendung von Wohnungen erfordert eine durch Unterschrift gedeckte Zustimmung und muss explizit darauf Bezug nehmen, welche Wohnung in einem Gebäude zweckwidrig verwendet werden soll.

