§ 134 Abs 4 wr BauO
Die absolute Dreimonatsgrenze für nachträgliche Einwendungen einer übergangenen Partei ab Baubeginn ist selbst dann anwendbar, wenn eine – an sich vorgesehene – Bauverhandlung nicht durchgeführt wurde.
§ 134 Abs 4 wr BauO
Die absolute Dreimonatsgrenze für nachträgliche Einwendungen einer übergangenen Partei ab Baubeginn ist selbst dann anwendbar, wenn eine – an sich vorgesehene – Bauverhandlung nicht durchgeführt wurde.
