§ 13 Abs 8 tir ROG 2022, § 13 Abs 9 tir ROG 2022
Die Familienangehörigen des Inhabers einer Ausnahmebewilligung dürfen den betreffenden Freizeitwohnsitz nicht unabhängig vom abwesenden Inhaber als Freizeitwohnsitz nutzen.
LVwG Tir, 03.06.2024, LVwG-2024/14/0174-6

