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Freizeitwohnsitz; Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; Gemeinschaftsräume

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2024/138bbl 2024, 196 Heft 5 v. 9.10.2024

§ 13 Abs 1 lit a tir ROG 2022

Ein Garten, TV- und Sportraum, Waschraum sowie auch eine Grillterrasse samt Grillhäuschen stellen keine für die Qualifikation als Gastgewerbebetrieb zur Beherbergung von Gästen erforderlichen „Gemeinschaftsräume“ dar.

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