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Wohnhaus; Wellnessbereich; Schwimmkurse; Änderung des Verwendungszweckes; baubewilligungspflichtige Maßnahmen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2024/140bbl 2024, 198 Heft 5 v. 9.10.2024

§ 28 Abs 1 lit c tir BauO 2022, § 46 Abs 6 lit c tir BauO 2022

Die gewerbliche oder auch nur hobbymäßige Abhaltung von Schwimmkursen im Zubau eines Wohnhauses (hier: „Wellnessbereich“ mit Schwimmbad) ist als Änderung des Verwendungszwecks baubewilligungspflichtig.

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