§ 28 Abs 1 lit c tir BauO 2022, § 46 Abs 6 lit c tir BauO 2022
Die gewerbliche oder auch nur hobbymäßige Abhaltung von Schwimmkursen im Zubau eines Wohnhauses (hier: „Wellnessbereich“ mit Schwimmbad) ist als Änderung des Verwendungszwecks baubewilligungspflichtig.

