§ 922 ABGB, § 923 ABGB, § 924 ABGB, § 1295 ABGB, § 1296 ABGB, § 1297 ABGB, § 1438 ABGB
Bei einem Haftrücklass darf der Schuldner gegen die Forderung des Gläubigers auf Auszahlung des Haftrücklasses mit einer ihm selbst gegen den Gläubiger – aus welchem Grund auch immer – zustehenden Geldforderung aufrechnen.