§ 6 MaklerG
Für die Verdienstlichkeit ist entscheidend, ob der Makler seine vertragsgemäße Vermittlungstätigkeit während des Bestehens des Maklervertrags erbracht hat. Nicht erforderlich ist indes, dass der Abschluss eines vermittelten Geschäfts in den Zeitraum des aufrechten Maklervertrags fällt.