Bund
Bundesgesetz über die erneuerbare Wärmebereitstellung in neuen Baulichkeiten (Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWG), BGBl I 2024/8
Mit diesem G wurde – auf der Grundlage einer Kompetenzdeckungsklausel (§ 1) – das bereits bestehende Verbot von zentralen Wärmebereitstellungsanlagen auf Basis von fossilem Öl und Kohle (s dazu das ÖlkesseleinbauverbotsG – ÖKEVG 2019, BGBl I 2020/6) auf sämtliche Anlagen ausgeweitet, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können (§ 3), dh einschließlich von fossilen Gasheizungen sowie dezentralen Wärmebereitstellungsanlagen. Das ÖKEVG 2019 wurde in diesem Zusammenhang aufgehoben (§ 6) und die Verbotsbestimmung in § 2 EWG übergeleitet.

