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Bauführer; Abweichen vom Baukonsens; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2024/10bbl 2024, 17 Heft 1 v. 2.2.2024

§ 11 Abs 4 BauPolG, § 16 Abs 4 BauPolG, § 16 Abs 7 BauPolG, § 23 Abs 1 Z 3 BauPolG, § 23 Abs 1 Z 9 BauPolG, § 7 VStG, § 44a Z 1 VStG

Wegen einer vom Baukonsens abweichenden Bauausführung ist der vom Bauherrn bestellte Bauführer entweder als Beitragstäter gemäß § 23 Abs 1 Z 3 sbg BauPolG iVm § 7 VStG oder als unmittelbarer Täter gemäß § 23 Abs 1 Z 9 sbg BauPolG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

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