§ 3 stmk ROG 2010, § 30 Abs 1 Z 2 stmk ROG 2010, § 30 Abs 1 Z 3 stmk ROG 2010, § 47 Abs 2 stmk ROG 2010, 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz
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Die Vereinigung zweier Grundstücke mit unterschiedlicher Widmung (hier: „allgemeines Wohngebiet“, „Kerngebiet“) ist zulässig, wenn eine einheitliche Bebauung des neu entstehenden Grundstücks im Rahmen einer überschneidenden Nutzungsmöglichkeit (hier: Wohnnutzung) möglich ist.

