ABGB § 1295 Abs 1, ABGB § 1313a
Für die vertragliche Verpflichtung des Geschäftsinhabers zur Sicherung des Eingangsbereichs seines Geschäftes kommt es auf die Eigentumsverhältnisse am zu sichernden Bereich nicht an.
Die Haftung für die vor- und nachvertraglichen Verkehrssicherungspflichten besteht auch für jene Park- und Zugangsflächen, die nicht nur einem bestimmten Geschäftsinhaber zugeordnet sind, sondern auch für die Parkflächen eines Einkaufszentrums, die allen Kunden des Einkaufszentrums zur Verfügung stehen.