GBG § 61
Eine Legitimation zur Klage auf Löschung einer lastenfreien Abschreibung besteht nicht, wenn der Kläger zwar zum Zeitpunkt der bekämpften lastenfreien Abschreibung der Trennfläche vom dienenden Grundstück, nicht mehr aber zum Zeitpunkt der Einbringung der Löschungsklage bzw des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung bücherlicher Eigentümer des herrschenden Grundstücks war.