ABGB § 1157, ABGB § 1169
Ist es auf einem zu bearbeitenden Dach bereits zweimal zu Unfällen gekommen, besteht jedenfalls eine Informations- und Warnpflicht des Werkbestellers hinsichtlich eines bestehenden Gefahrenpotentials gegenüber dem beauftragten Werkunternehmer und seinen Arbeitnehmern.