ABGB § 480, ABGB § 863
Für die konkludente Dienstbarkeitseinräumung müssen Sachverhaltselemente vorliegen, die über die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs hinausgehen und auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Belasteten im Hinblick auf die Begründung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht schließen lassen.