ABGB § 473
Die Inanspruchnahme einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft zum Baden und zur Erholung im angrenzenden See, geht über die Widmung des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks hinaus und kann daher nicht als vorteilhaftere Benützung im Sinn von § 473 ABGB angesehen werden. Eine Ersitzung des Baderechtes zugunsten einer landwirtschaftlich genutzten Seeliegenschaft kommt daher nicht in Betracht.