ABGB § 1500
Der Umstand, dass eine Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Leitungsrechts im Grundbuch einverleibt ist, enthebt den Käufer dieser Liegenschaft nicht von der Verpflichtung, Nachforschungen im Hinblick auf das Bestehen weiterer Dienstbarkeiten anzustellen, wenn der Verkäufer ernst zu nehmende, dahingehende Hinweise anlässlich der Verkaufsgespräche gegeben hat.