ABGB § 932 Abs 4, ABGB § 1167
Für die erhaltene Leistung ist auch dann Wertersatz zu leisten, wenn sie nicht dem Geschuldeten entspricht, aber eingeschränkt nutzbar ist und auch benutzt wird.
OGH, 20.05.2015, 3 Ob 70/15p
ABGB § 932 Abs 4, ABGB § 1167
Für die erhaltene Leistung ist auch dann Wertersatz zu leisten, wenn sie nicht dem Geschuldeten entspricht, aber eingeschränkt nutzbar ist und auch benutzt wird.
OGH, 20.05.2015, 3 Ob 70/15p