ABGB § 1168a, ABGB § 1323
Bei einer Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers sind nur jene Behebungskosten durch den Werkunternehmer verursacht, die nicht auch im Falle eines rechtzeitigen Hinweises angefallen wären. Die Kosten sind jedenfalls nur bei beabsichtigter Behebung zu ersetzen.