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Ersitzung eines Fahr- und Parkrechts

RechtsprechungZivilrechtbbl 2015/207bbl 2015, 230 Heft 5 v. 1.10.2015

ABGB § 1460

Die Ersitzung eines Rechts zum Fahren und Parken setzt voraus, dass die Ausübung als Recht in Anspruch genommen wird und der Eigentümer des Grundstücks dies erkennen konnte. Es muss der Wille ersichtlich sein, dass ein Recht ausgeübt

Seite 230


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