tir ROG 2011 § 17 lit b
Aus dem Gesamtsystem der Regelungen der tir BauO 2011 sowie des tir ROG 2011 betreffend Freizeitwohnsitze ergibt sich, dass die bescheidmäßige Feststellung der zulässigen Weiterverwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz voraussetzt, dass dieser Wohnsitz über einen Baukonsens verfügt.