BVergG § 121
Nach § 121 Abs 5 Z 6 BVergG 2006 müssen die Angebotsbestandteile von der Auftraggeberin bei der Angebotsöffnung nicht detailliert aufgezählt und in der Niederschrift nicht vermerkt werden.
BVergG § 121
Nach § 121 Abs 5 Z 6 BVergG 2006 müssen die Angebotsbestandteile von der Auftraggeberin bei der Angebotsöffnung nicht detailliert aufgezählt und in der Niederschrift nicht vermerkt werden.