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Ausschreibungsbestimmung; Auslegung; objektiver Erklärungswert

RechtsprechungVergaberechtbbl 2015/164bbl 2015, 189 Heft 4 v. 1.8.2015

BVergG 2006 § 78, BVergG 2006 § 79

Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsbestimmungen.

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