BVergG 2006 § 19 Abs 1, BVergG 2006 § 320
Wenn bei Streichung von Ausschreibungsbestimmungen ein anderer Bieterkreis angesprochen würde, ist die ganze Ausschreibung für nichtig zu erklären.
BVergG 2006 § 19 Abs 1, BVergG 2006 § 320
Wenn bei Streichung von Ausschreibungsbestimmungen ein anderer Bieterkreis angesprochen würde, ist die ganze Ausschreibung für nichtig zu erklären.