BVergG 2006 § 43, BVergG 2006 § 121
Bei der elektronischen Durchführung des Vergabeverfahrens muss der Auftraggeber bei der Angebotsöffnung jenen Namen und jenen Geschäftssitz des Bieters verlesen, der im Angebot aufscheint. Das Eingangsverzeichnis der Angebote und damit das für die Angebotsöffnung automatisch auf dieser Grundlage erstellte Protokoll genügen dazu nicht.