wr BauO § 129 Abs 4
Das Baugebrechen muss entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages beseitigt werden.
Die Feststellung, dass Dachstuhl- und Konstruktionshölzer sowie Sparren, Drempelpfette, Lattung und dergleichen angemorscht, durchfeuchtet und durch Holzschädlinge schadhaft sind, reicht für die hinreichende Konkretisierung des baupolizeilichen (Instandsetzungs-)Auftrages aus, da eine Umschreibung der betroffenen geschädigten Teile niemals bis in alle Einzelheiten möglich ist.