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Baugebrechen; Instandsetzungsauftrag; Stand der Technik; provisorische Maßnahmen; Sachverständigengutachten

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2015/145bbl 2015, 180 Heft 4 v. 1.8.2015

wr BauO § 129 Abs 4

Das Baugebrechen muss entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages beseitigt werden.

Die Feststellung, dass Dachstuhl- und Konstruktionshölzer sowie Sparren, Drempelpfette, Lattung und dergleichen angemorscht, durchfeuchtet und durch Holzschädlinge schadhaft sind, reicht für die hinreichende Konkretisierung des baupolizeilichen (Instandsetzungs-)Auftrages aus, da eine Umschreibung der betroffenen geschädigten Teile niemals bis in alle Einzelheiten möglich ist.

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