tir BauO 2011 § 3 Abs 2
Bauliche Vorkehrungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes vor Naturgefahren müssen technisch und rechtlich verwirklichbar sein.
tir BauO 2011 § 3 Abs 2
Bauliche Vorkehrungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes vor Naturgefahren müssen technisch und rechtlich verwirklichbar sein.