sbg BauPolG § 7 Abs 1 Z 1 lit a, sbg BGG § 25 Abs 3
Sind im Bebauungsplan die Höhenpunkte des „Urgeländes“ ausgewiesen, muss dieses – und nicht das natürliche Geländeniveau im Zeitpunkt des Inkrafttretens des sbg BGG – den Abstandsberechnungen (hier: zur Bestimmung der Nachbarparteistellung) zugrundegelegt werden.