ABGB § 1168a, ABGB § 1302
Selbst wenn eine Koordinierungsvereinbarung nicht ausdrücklich getroffen worden ist, trifft dann, wenn eine Pflicht zur Zusammenarbeit mehrerer zur Herstellung eines Werks bestellter Unternehmer besteht, jeden von ihnen - auch wenn keiner von ihnen zum Generalunternehmer