§ 5 Abs 2 WEG
Für die Einverleibung von Wohnungseigentum ist die Errichtung des Baus selbst nicht Voraussetzung.
Die Veräußerung von Kfz-Abstellplätzen, an denen bereits Wohnungseigentum begründet wurde, ist vom Regelungsgegenstand des § 5 Abs 2 WEG nicht erfasst.