§§ 1295, 1304, 1311 ABGB
Eine Begrenzung der Zurechnung der Schadensfolgen aus dem Normzweck ist auf die Schadenstragung wegen Mitverschuldens ebenso anzu-
Seite 72
§§ 1295, 1304, 1311 ABGB
Eine Begrenzung der Zurechnung der Schadensfolgen aus dem Normzweck ist auf die Schadenstragung wegen Mitverschuldens ebenso anzu-
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