§§ 480, 481, 863, 914 ABGB
Die stillschweigende Erweiterung einer Servitut durch Errichtung einer kostspieligen Anlage ist bei gleichzeitiger Duldung durch den Eigentümer möglich. Sie kann aber nur vermutet werden,
§§ 480, 481, 863, 914 ABGB
Die stillschweigende Erweiterung einer Servitut durch Errichtung einer kostspieligen Anlage ist bei gleichzeitiger Duldung durch den Eigentümer möglich. Sie kann aber nur vermutet werden,